ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 - Geltung der Bedingungen


1. Die Firma Anton Spenrath erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Sie von der Firma Anton Spenrath schriftlich bestätigt sind.
3. Nebenabreden oder Zusicherungen die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen sind schriftlich zu vereinbaren.
4. Die Rechte des Vertragspartners sind nicht übertragbar. Die Angebote der Firma Anton Spenrath sind freibleibend. Alle Angaben wie Maße, Abbildungen, Beschreibungen, Gewichte, Skizzen und Zeichnungen sind bestmöglich ermittelt, jedoch nur annähernd und unverbindlich.
5. Die Firma Anton Spenrath ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist die Firma Anton Spenrath berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.

§ 2 - Vertragsabschluss

Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Firma Anton Spenrath maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Firma Anton Spenrath in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.

§ 3 - Preise

Von der Firma Anton Spenrath bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen Bestätigung und Lieferung ist die Firma Anton Spenrath berechtigt, eine entsprechende Preisberichtigung vorzunehmen. In Verbindung mit Nichtkaufleuten gilt dies nur dann, wenn die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll, oder aus Verschulden des Kunden erst nach 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt.

§ 4 - Zahlung

1. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Firma Anton Spenrath ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Rechnungsstellung der Ware erfolgt auch, wenn nach Meldung ihrer Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird, oder bei Vereinbarung eines Liefertermins dieser trotz Lieferbereitschaft überschritten wird.
2. Der gesamte Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarter Ratenzahlung mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist, und dieser Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht.
3. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Firma Anton Spenrath, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung. Soweit Skonto gewährt ist, gilt dies nur, wenn bis dahin alle älteren Rechnungen beglichen sind.
4. Der Vertragspartner der Firma Anton Spenrath kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Firma Anton Spenrath nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
5. Bei Zahlungsverzug durch den Vertragspartner behält sich die Firma Anton Spenrath ihre gesetzlichen Rechte vor, Verzugszinsen in einer Mindesthöhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Darüber hinaus ist die Firma Anton Spenrath berechtigt, im Falle des Schuldnerverzuges von allen zwischen den Parteien bestehenden Verträgen zurückzutreten.
6. Die Firma Anton Spenrath kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen, und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

§ 5 - Lieferung

1. Bei allen, auch bei frachtfreien Lieferungen, geht die Gefahr einschließlich der Bruchgefahr mit Verlassen des Betriebsgeländes der Firma Anton Spenrath - bei Streckenlieferungen mit Verlassen des Betriebsgeländes des Herstellers bzw. des Vorlieferanten - auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit firmeneigenen Fahrzeugen. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. Bei Rechnungsstellung unter 50,- € Nettowarenwert wird ein Mindermengenzuschlag von 5,- € berechnet. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel bleibt der Firma Anton Spenrath vorbehalten. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Firma Anton Spenrath gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
2. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei den Lieferanten der Firma Anton Spenrath - unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist die Firma Anton Spenrath berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sie das hindernde Ereignis nicht zu vertreten hat. Die Firma Anton Spenrath verpflichtet sich, in diesem Fall den Vertragspartner unverzüglich über das Hindernis zu informieren und die Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
3. Die Firma Anton Spenrath übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; ihre Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Firma Anton Spenrath wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Sie wird im Falle des Rücktritts die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
4. Im Übrigen haftet die Firma Anton Spenrath bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Firma Anton Spenrath oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der schuldhaften Verzögerung der Leistung wird die Haftung der Firma Anton Spenrath für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Die Ware wird in branchenüblicher Weise auf Kosten der Firma Anton Spenrath verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

§ 6 - Haftung

Die Firma Anton Spenrath haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Firma Anton Spenrath nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen ist ganz ausgeschlossen, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Käufers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 7 - Mängelrügen

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Firma Anton Spenrath Sach- und Rechtsmängel innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, an dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Käufer möglich, zu beschreiben.
2. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann in Sinne des HGB, so ist er verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel hin zu untersuchen, und offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Er hat jeden Mangel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Empfang der Ware, geltend zu machen. Auch im Übrigen gilt im Verhältnis zu Kaufleuten die Untersuchungs- und Rügeobligenheit des §377 HGB.
3. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Auch sind geringfügige Abweichungen - insbesondere der Maserung oder der Farbe - von einem Muster oder einer Abbildung zulässig. Geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit und der Farbtöne - auch bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen - sind produktionsbedingt und stellen keinen Mangel dar.
4. Die Firma Anton Spenrath haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
5. Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung und durch ohne die Zustimmung der Frima Anton Spenrath erfolgte Reparaturen des Kunden oder eines Dritten am Liefergegenstand entstehen.
6. Bei berechtigten Beanstandungen im Rahmen eines Vertrages, auf den die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar sind, ist die Firma Anton Spenrath berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der Interessen des Vertragspartners die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Vertragspartner das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 - Rücknahme von Waren

Von der Firma Anton Spenrath gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und absolut neuwertig nach vorheriger Zustimmung zurückgenommen. Es werden nur lagergeführte Waren zurückgenommen; die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% des hierfür berechneten Wertes für der Firma Anton Spenrath entstandene Kosten gutgeschrieben.

§ 9 - Leistungsstörungen

1. Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Kunde bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Firma Anton Spenrath kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
2. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Firma Anton Spenrath die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Kunden verwerten, ohne daß es hierzu einer Ankündigung bedarf.

§ 10 - Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Firma Anton Spenrath bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Anton Spenrath - nach erfolglosem Ablauf einer dem anderen Teil gesetzten angemessenen Frist zur Leistung - zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.
2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Firma Anton Spenrath Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Firma Anton Spenrath das Eigentum an der neuen Sache. Der Vertragspartner verwahrt diese für die Firma Anton Spenrath. Der Vertragspartner hat die der Firma Anton Spenrath gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Firma Anton Spenrath ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
3. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon
jetzt an die Firma Anton Spenrath ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Firma Anton Spenrath durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Firma Anton Spenrath an den veräußerten Waren entspricht, an die Firma Anton Spenrath ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Firma Anton Spenrath stehen, zusammen mit anderen nicht der Firma Anton Spenrath gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Verbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Firma Anton Spenrath ab. Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Firma Anton Spenrath auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Firma Anton Spenrath die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Firma Anton Spenrath die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Firma Anton Spenrath bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist die Firma Anton Spenrath insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

§ 11 - Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neuss, Bundesrepublik Deutschland.
2. Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen sind, gilt dies nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der betreffende Vertrag zum Betrieb ihres Gewerbes gehört.
4. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Würdigung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.

Firma Anton Spenrath e.K.
Inhaber C. Biermann
Industriestrasse 23
D-41564 Kaarst
Tel.: 02131 / 79180-0
Fax: 02131 / 79180-70
eMail: info@antonspenrath.de
www.antonspenrath.de
Handelsregister 3552, Amtsgericht Neuss
Gerichtsstand Neuss, 2. Fassung vom 20.02.2003